Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
03.12.1992 bis 07.10.1997 — BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1103.12.199207.10.1997 BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

03.12.1992BGBl. Nr. 744/1992

Außerkrafttretensdatum

07.10.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ausrüstung

Paragraph 11, (1) Fahrzeuge, auf denen gefährliche Güter befördert werden, müssen mit zwei Handfeuerlöschern mit jeweils 6 kg auf die beförderte Ladung abgestimmtem Löschmittel ausgestattet sein.

  1. Absatz 2,Die Besatzung muß mit der Bedienung der Feuerlöschgeräte vertraut sein und von einer allfälligen Unverträglichkeit von Löschmitteln mit der Ladung Kenntnis haben.
  2. Absatz 3,Folgende zusätzliche Ausrüstung muß an Bord bemannter Fahrzeuge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) sein:
    1. Litera a
      für jedes Besatzungsmitglied eine Schutzbrille, Handschuhe, Schuhe und ein Schutzanzug,
    2. Litera b
      für jede Person an Bord ein passendes Fluchtgerät (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27,),
    3. Litera c
      ein Gasdetektor,
    4. Litera d
      ein Toximeter und
    5. Litera e
      die in den schriftlichen Weisungen angegebene zusätzliche Ausrüstung.
  3. Absatz 4,Die Arbeitnehmer an Bord müssen mit dem Gebrauch der zusätzlichen Ausrüstung gemäß Absatz 3, vertraut sein.
  4. Absatz 5,Sind bei der Verwendung von Ausrüstungsgegenständen besondere Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, müssen Anweisungen in der üblicherweise an Bord gesprochenen Sprache an geeigneter Stelle an Bord ausgehängt werden. Sie sollen leicht verständlich sein.
  5. Absatz 6,Personen, die zum Betreten der Laderäume ein Atemgerät gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, tragen, müssen dafür geschult sein.
  6. Absatz 7,Das in den schriftlichen Weisungen angegebene Material für Erste Hilfe muß an Bord sein.
  7. Absatz 8,Die vorgeschriebenen Meßgeräte müssen vor jeder Benützung an Hand der Bedienungsanleitung überprüft werden.

Gesetzesnummer

10012175

Dokumentnummer

NOR12153244

Alte Dokumentnummer

N9199224008J