Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Explosionsschutz
§ 12. (1) Reparaturarbeiten, die die Anwendung von Feuer oder elektrischem Strom erfordern oder bei deren Ausführung Funken entstehen könnten, dürfen im geschützten Bereich und 3 m davor und dahinter nur mit Genehmigung der Behörde vorgenommen werden.Paragraph 12, (1) Reparaturarbeiten, die die Anwendung von Feuer oder elektrischem Strom erfordern oder bei deren Ausführung Funken entstehen könnten, dürfen im geschützten Bereich und 3 m davor und dahinter nur mit Genehmigung der Behörde vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,Arbeiten mit funkenbildenden Werkzeugen sind im Bereich der Ladung verboten.
(3)Absatz 3,Die Verwendung von Feuer oder ungeschütztem Licht ist nur erlaubt:
in geschlossenen Räumen, die keine Laderäume sind;
in Ersatzlichtern gemäß § 3.06 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung.in Ersatzlichtern gemäß Paragraph 3 Punkt 06, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung.
(4)Absatz 4,Auf Deck und in Laderäumen dürfen nur explosionsgeschützte, tragbare typengeprüfte Lampen mit eigener Stromquelle verwendet werden, bei denen das Auswechseln der Glühlampen nur im spannungslosen Zustand möglich ist.
(5)Absatz 5,Die Verwendung von Motoren, die mit Brennstoff mit einem Flammpunkt von weniger als 55 Grad C betrieben werden, ist verboten.
(6)Absatz 6,Rauchen ist an Bord verboten. Dieses Verbot ist mittels Tafeln gemäß § 3.44 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung an geeigneten Stellen anzuschlagen.Rauchen ist an Bord verboten. Dieses Verbot ist mittels Tafeln gemäß Paragraph 3 Punkt 44, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung an geeigneten Stellen anzuschlagen.
(7)Absatz 7,Das Verbot gemäß Abs. 6 gilt nicht in den Wohnräumen und im Steuerhaus, sofern dort alle Öffnungen geschlossen sind.Das Verbot gemäß Absatz 6, gilt nicht in den Wohnräumen und im Steuerhaus, sofern dort alle Öffnungen geschlossen sind.
Dokumentnummer
NOR12153245
Alte Dokumentnummer
N9199224009J