Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Handhaben von Versandstücken
§ 14. (1) Das Öffnen von Versandstücken ist verboten.Paragraph 14, (1) Das Öffnen von Versandstücken ist verboten.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 dürfen Versandstücke auf dem Fahrzeug nur mit behördlicher Genehmigung und nur unter Aufsicht einer sachverständigen Person, die vom Absender oder Empfänger beauftragt ist und die nicht zur Besatzung gehört, gefüllt oder entleert werden.Abweichend von Absatz eins, dürfen Versandstücke auf dem Fahrzeug nur mit behördlicher Genehmigung und nur unter Aufsicht einer sachverständigen Person, die vom Absender oder Empfänger beauftragt ist und die nicht zur Besatzung gehört, gefüllt oder entleert werden.
Dokumentnummer
NOR12153247
Alte Dokumentnummer
N9199224011J