Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Reinigungsarbeiten
§ 16. Reinigungsarbeiten mit Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 55 Grad C sind im geschützten Bereich verboten. Paragraph 16, Reinigungsarbeiten mit Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 55 Grad C sind im geschützten Bereich verboten.
Dokumentnummer
NOR12153249
Alte Dokumentnummer
N9199224013J