Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Zutritt an Bord
§ 18. (1) Der Zutritt an Bord von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, ist Personen, die nicht an Bord beruflich tätig sind, verboten.Paragraph 18, (1) Der Zutritt an Bord von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, ist Personen, die nicht an Bord beruflich tätig sind, verboten.
(2)Absatz 2,Das Verbot gemäß Abs. 1 ist mittels Tafeln gemäß § 3.43 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung an geeigneten Stellen anzuschlagen.Das Verbot gemäß Absatz eins, ist mittels Tafeln gemäß Paragraph 3 Punkt 43, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung an geeigneten Stellen anzuschlagen.
Dokumentnummer
NOR12153251
Alte Dokumentnummer
N9199224015J