Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
1. TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (§ 14 des Schiffahrtsgesetzes 1990).Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (Paragraph 14, des Schiffahrtsgesetzes 1990).
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 6, 8, 10, 11 und 27 nicht für ausländische Fahrzeuge, sofern durch die Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Heimatstaates des Fahrzeuges etwa die gleiche Sicherheit für die Schiffahrt und für Personen sowie die Ordnung der Schiffahrt gewährleistet sind.Abweichend von Absatz eins, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 6, 8, 10, 11 und 27 nicht für ausländische Fahrzeuge, sofern durch die Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Heimatstaates des Fahrzeuges etwa die gleiche Sicherheit für die Schiffahrt und für Personen sowie die Ordnung der Schiffahrt gewährleistet sind.
(3)Absatz 3,Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt.
Dokumentnummer
NOR12154857
Alte Dokumentnummer
N9199433498J