Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Laden und Löschen
§ 20. (1) Die Laderäume und -flächen müssen vor dem Laden gereinigt werden; Laderäume müssen angemessen gelüftet werden.Paragraph 20, (1) Die Laderäume und -flächen müssen vor dem Laden gereinigt werden; Laderäume müssen angemessen gelüftet werden.
(2)Absatz 2,Gefährliche Güter müssen im Innern der Laderäume oder der Tanks untergebracht sein.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 dürfen gefährliche Güter auf Deck gestaut werden, wenn sie in Eisenfässern, in vollwandigen Metallbehältern (Containern), in Tankcontainern oder in Straßentankfahrzeugen untergebracht sind.Abweichend von Absatz 2, dürfen gefährliche Güter auf Deck gestaut werden, wenn sie in Eisenfässern, in vollwandigen Metallbehältern (Containern), in Tankcontainern oder in Straßentankfahrzeugen untergebracht sind.
(4)Absatz 4,Der Schiffsführer muß im Stauplan oder in den entsprechenden Papieren, die ihn ersetzen, eintragen, welche Güter in den einzelnen Laderäumen, in den Tanks oder an Deck untergebracht sind. Die Güter sind wie im Beförderungspapier zu bezeichnen.
(5)Absatz 5,Die einzelnen Teile der Ladung müssen so gestaut werden, daß sie ihre Lage zueinander und zum Schiff nicht verändern können.
(6)Absatz 6,Versandstücke müssen nach Möglichkeit so gestaut werden, daß die Gefahrzettel sichtbar bleiben.
(7)Absatz 7,Beim Umschlag müssen:
Versandstücke mit Handgriffen oder Handleisten oder Fässer mit Lüftungseinrichtungen aufrecht bleiben;
Versandstücke mit entzündbaren flüssigen Stoffen von anderen Versandstücken getrennt gehalten werden.
(8)Absatz 8,Versandstücke müssen so weit wie möglich von Wohnräumen, von Maschinenräumen, vom Steuerhaus sowie von Wärmequellen gestaut werden; in angrenzenden Laderäumen hat der Abstand mindestens 1 m von dem diese Räume trennenden Schott zu betragen. Wenn Wohnräume oder das Steuerhaus über einem Laderaum angeordnet sind, dürfen Versandstücke nicht unter diesen Wohnräumen oder diesem Steuerhaus gestaut werden und müssen mindestens 1 m von der senkrechten Verlängerung der Außenwände entfernt untergebracht werden.
(9)Absatz 9,Auf als zerbrechlich gekennzeichnete Versandstücke darf nichts gestaut werden. Zerbrechliche Versandstücke, welche die gleichen Güter enthalten, dürfen aufeinander gestaut werden, sofern keine Bruchgefahr für die Gefäße entsteht.
(10)Absatz 10,Versandstücke müssen vor Wärme, Sonnenbestrahlung und Witterungseinflüssen geschützt werden.
(11)Absatz 11,Nach dem Löschen müssen die Laderäume kontrolliert und von Laderesten gereinigt werden.
Dokumentnummer
NOR12153253
Alte Dokumentnummer
N9199224017J