Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Arbeiten bei Nacht
§ 22. Beim Umschlag entzündbarer flüssiger Stoffe bei Nacht oder verminderter Sicht müssen die Arbeitsflächen durch Leuchten für beschränkte Explosionsgefahr gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 so beleuchtet sein, daß alle Arbeiten sicher durchgeführt und alle Vorgänge beobachtet werden können. Paragraph 22, Beim Umschlag entzündbarer flüssiger Stoffe bei Nacht oder verminderter Sicht müssen die Arbeitsflächen durch Leuchten für beschränkte Explosionsgefahr gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, so beleuchtet sein, daß alle Arbeiten sicher durchgeführt und alle Vorgänge beobachtet werden können.
Dokumentnummer
NOR12153255
Alte Dokumentnummer
N9199224019J