Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Explosionsschutz
§ 23. (1) Während des Ladens und Löschens ist die Verwendung von Feuer oder ungeschütztem Licht an Bord verboten. Dies gilt nicht für Ersatzlichter gemäß § 3.06 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung.Paragraph 23, (1) Während des Ladens und Löschens ist die Verwendung von Feuer oder ungeschütztem Licht an Bord verboten. Dies gilt nicht für Ersatzlichter gemäß Paragraph 3 Punkt 06, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung.
(2)Absatz 2,Während des Ladens oder Löschens ist Rauchen an Bord verboten.
(3)Absatz 3,Elektrische Versorgungskabel, die das Fahrzeug mit dem Land verbinden, müssen so verwendet werden, daß Funkenbildung im geschützten Bereich verhindert wird.
Dokumentnummer
NOR12153256
Alte Dokumentnummer
N9199224020J