Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
03.12.1992 bis 07.10.1997 — BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2503.12.199207.10.1997 BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

03.12.1992BGBl. Nr. 744/1992

Außerkrafttretensdatum

07.10.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Umladen

Paragraph 25, Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen an nicht hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen sind den Schiffahrtspolizeiorganen vor Beginn der Tätigkeit zu melden. Müssen in solchen Fällen ausnahmsweise Handpumpen verwendet werden, sind diese auf Deck entsprechend zu befestigen. In der Umgebung dieser Pumpen muß das Deck mit Holzbohlen belegt werden, um Funkenbildung zu vermeiden. Handpumpen dürfen nur an die auf dem Fahrzeug fest verlegten Rohrleitungen angeschlossen werden. Den Bedienungsleuten ist das Tragen eisenbeschlagener Schuhe verboten.

Gesetzesnummer

10012175

Dokumentnummer

NOR12153258

Alte Dokumentnummer

N9199224022J