Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
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§ 25. Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen an nicht hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen sind den Schiffahrtspolizeiorganen vor Beginn der Tätigkeit zu melden. Müssen in solchen Fällen ausnahmsweise Handpumpen verwendet werden, sind diese auf Deck entsprechend zu befestigen. In der Umgebung dieser Pumpen muß das Deck mit Holzbohlen belegt werden, um Funkenbildung zu vermeiden. Handpumpen dürfen nur an die auf dem Fahrzeug fest verlegten Rohrleitungen angeschlossen werden. Den Bedienungsleuten ist das Tragen eisenbeschlagener Schuhe verboten. Paragraph 25, Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen an nicht hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen sind den Schiffahrtspolizeiorganen vor Beginn der Tätigkeit zu melden. Müssen in solchen Fällen ausnahmsweise Handpumpen verwendet werden, sind diese auf Deck entsprechend zu befestigen. In der Umgebung dieser Pumpen muß das Deck mit Holzbohlen belegt werden, um Funkenbildung zu vermeiden. Handpumpen dürfen nur an die auf dem Fahrzeug fest verlegten Rohrleitungen angeschlossen werden. Den Bedienungsleuten ist das Tragen eisenbeschlagener Schuhe verboten.
Dokumentnummer
NOR12153258
Alte Dokumentnummer
N9199224022J