Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 464/1995Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
3. TEIL
Zusätzliche Bestimmungen für die Beförderung
entzündbarer flüssiger Stoffe in Versandstücken
1. Abschnitt
Betriebsvorschriften
Sonderbestimmungen
§ 26. (1) Werden auf einem Fahrzeug weniger als 25 000 kg Stoffe der Klasse 3, Ziffer 32c) ADR oder weniger als 1 000 kg sonstige Stoffe der Klasse 3 in Versandstücken befördert:Paragraph 26, (1) Werden auf einem Fahrzeug weniger als 25 000 kg Stoffe der Klasse 3, Ziffer 32c) ADR oder weniger als 1 000 kg sonstige Stoffe der Klasse 3 in Versandstücken befördert:
gelten nur die Bestimmungen der §§ 2, 6 lit. a, c und d, 15 und 20 Abs. 1 bis 4;gelten nur die Bestimmungen der Paragraphen 2, 6, Litera a, c und d, 15 und 20 Absatz eins bis 4;
sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß Fahrgäste mit den entzündbaren flüssigen Stoffen in Berührung kommen;
ist die Verwendung von Feuer oder ungeschütztem Licht in der Nähe von Behältern, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten, verboten.
(2)Absatz 2,Bei der Beförderung in Versandstücken von:
Stoffen der Klasse 3, Ziffer 32c) ADR oder
weniger als insgesamt 25 000 kg von Stoffen der Klasse 3, Ziffer 31c) ADR oder
weniger als insgesamt 1 000 kg sonstiger Stoffe der Klasse 3
gelten von diesem Teil nur die §§ 28 Abs. 1, 29 und 32.gelten von diesem Teil nur die Paragraphen 28, Absatz eins, 29 und 32,
Dokumentnummer
NOR12153259
Alte Dokumentnummer
N9199224023J