Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Explosionsschutz
§ 33. (1) Während des Ladens oder Löschens dürfen Verbrennungsmotoren an Bord nicht in Betrieb sein, soweit sie nicht für diese Arbeit benötigt werden.Paragraph 33, (1) Während des Ladens oder Löschens dürfen Verbrennungsmotoren an Bord nicht in Betrieb sein, soweit sie nicht für diese Arbeit benötigt werden.
(2)Absatz 2,Die Verwendung von elektrischen Einrichtungen ist während des Ladens oder Löschens verboten.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt nicht für durchgehende fest verlegte Kabel in Laderäumen, für elektrische Einrichtungen außerhalb der Laderäume und des geschützten Bereiches, für die Beleuchtung in Wohn- und Betriebsräumen sowie für die vorgeschriebenen Lichter gemäß Wasserstraßen-Verkehrsordnung.Absatz 2, gilt nicht für durchgehende fest verlegte Kabel in Laderäumen, für elektrische Einrichtungen außerhalb der Laderäume und des geschützten Bereiches, für die Beleuchtung in Wohn- und Betriebsräumen sowie für die vorgeschriebenen Lichter gemäß Wasserstraßen-Verkehrsordnung.
Dokumentnummer
NOR12153266
Alte Dokumentnummer
N9199224030J