Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Zugang und Kontrollen
§ 35. (1) Die leeren Kofferdämme müssen täglich auf Dichtheit der Schotte geprüft werden.Paragraph 35, (1) Die leeren Kofferdämme müssen täglich auf Dichtheit der Schotte geprüft werden.
(2)Absatz 2,Der Kofferdamm muß mit Wasser gefüllt werden, wenn ein Entweichen von Ladung festgestellt wird.
(3)Absatz 3,Pumpenräume müssen einmal täglich auf Leckagen geprüft werden.
(4)Absatz 4,Wird ein nicht entgaster Tank zur Kontrolle oder zu Reinigungsarbeiten betreten, muß:
die Person, welche den Raum betritt, mit einem Atemgerät und einer Schutzkleidung versehen und durch eine Leine gesichert werden;
der ganze Vorgang von einer zweiten Person überwacht werden, für die die gleiche Schutzausrüstung bereitgelegt ist.
Dokumentnummer
NOR12153268
Alte Dokumentnummer
N9199224032J