Rechtstracker.at

§ 35

Fassungen
03.12.1992 bis 07.10.1997 — BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3503.12.199207.10.1997 BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

03.12.1992BGBl. Nr. 744/1992

Außerkrafttretensdatum

07.10.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zugang und Kontrollen

Paragraph 35, (1) Die leeren Kofferdämme müssen täglich auf Dichtheit der Schotte geprüft werden.

  1. Absatz 2,Der Kofferdamm muß mit Wasser gefüllt werden, wenn ein Entweichen von Ladung festgestellt wird.
  2. Absatz 3,Pumpenräume müssen einmal täglich auf Leckagen geprüft werden.
  3. Absatz 4,Wird ein nicht entgaster Tank zur Kontrolle oder zu Reinigungsarbeiten betreten, muß:
    1. Litera a
      die Person, welche den Raum betritt, mit einem Atemgerät und einer Schutzkleidung versehen und durch eine Leine gesichert werden;
    2. Litera b
      der ganze Vorgang von einer zweiten Person überwacht werden, für die die gleiche Schutzausrüstung bereitgelegt ist.

Gesetzesnummer

10012175

Dokumentnummer

NOR12153268

Alte Dokumentnummer

N9199224032J