Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Ballastwasser
§ 39. Außer in den Fällen des § 35 Abs. 2 dürfen Kofferdämme nur mit Wasser gefüllt werden, wenn die benachbarten Tanks leer sind. Kofferdämme und Doppelböden dürfen mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn dies in der Leckrechnung berücksichtigt wurde und die Ballasttanks nicht mehr als 75 vH gefüllt sind. Paragraph 39, Außer in den Fällen des Paragraph 35, Absatz 2, dürfen Kofferdämme nur mit Wasser gefüllt werden, wenn die benachbarten Tanks leer sind. Kofferdämme und Doppelböden dürfen mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn dies in der Leckrechnung berücksichtigt wurde und die Ballasttanks nicht mehr als 75 vH gefüllt sind.
Dokumentnummer
NOR12153272
Alte Dokumentnummer
N9199224036J