Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Verbindung zwischen Rohrleitungen
§ 40. (1) Die Verbindung von zwei oder mehreren der folgenden Rohrleitungsgruppen ist verboten:Paragraph 40, (1) Die Verbindung von zwei oder mehreren der folgenden Rohrleitungsgruppen ist verboten:
Rohrleitungen für das Laden und Löschen der Tanks;
Rohrleitungen für das Lenzen der Laderäume;
Rohrleitungen der Kofferdämme;
Rohrleitungen, die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für abnehmbare Verbindungen zwischenAbsatz eins, gilt nicht für abnehmbare Verbindungen zwischen
Rohrleitungen für das Laden und Löschen und Rohrleitungen der Kofferdämme,
Rohrleitungen, die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, und Rohrleitungen der Kofferdämme, während die Kofferdämme mit Wasser unter Druck gefüllt werden.
(3)Absatz 3,Verbindungen gemäß Abs. 2 müssen so beschaffen sein, daß kein Wasser aus den Laderäumen angesaugt werden kann. Das Auspumpen der Kofferdämme darf nur mit Hilfe von Ejektoren oder unabhängigen Einrichtungen im Bereich der Ladung erfolgen.Verbindungen gemäß Absatz 2, müssen so beschaffen sein, daß kein Wasser aus den Laderäumen angesaugt werden kann. Das Auspumpen der Kofferdämme darf nur mit Hilfe von Ejektoren oder unabhängigen Einrichtungen im Bereich der Ladung erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12153273
Alte Dokumentnummer
N9199224037J