Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
03.12.1992 bis 07.10.1997 — BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4003.12.199207.10.1997 BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

03.12.1992BGBl. Nr. 744/1992

Außerkrafttretensdatum

07.10.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Verbindung zwischen Rohrleitungen

Paragraph 40, (1) Die Verbindung von zwei oder mehreren der folgenden Rohrleitungsgruppen ist verboten:

  1. Litera a
    Rohrleitungen für das Laden und Löschen der Tanks;
  2. Litera b
    Rohrleitungen für das Lenzen der Laderäume;
  3. Litera c
    Rohrleitungen der Kofferdämme;
  4. Litera d
    Rohrleitungen, die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen.
  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für abnehmbare Verbindungen zwischen
    1. Litera a
      Rohrleitungen für das Laden und Löschen und Rohrleitungen der Kofferdämme,
    2. Litera b
      Rohrleitungen, die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, und Rohrleitungen der Kofferdämme, während die Kofferdämme mit Wasser unter Druck gefüllt werden.
  2. Absatz 3,Verbindungen gemäß Absatz 2, müssen so beschaffen sein, daß kein Wasser aus den Laderäumen angesaugt werden kann. Das Auspumpen der Kofferdämme darf nur mit Hilfe von Ejektoren oder unabhängigen Einrichtungen im Bereich der Ladung erfolgen.

Gesetzesnummer

10012175

Dokumentnummer

NOR12153273

Alte Dokumentnummer

N9199224037J