Rechtstracker.at

§ 50

Fassungen
03.12.1992 bis 07.10.1997 — BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5003.12.199207.10.1997 BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

03.12.1992BGBl. Nr. 744/1992

Außerkrafttretensdatum

07.10.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Rohrleitungen

Paragraph 50, (1) Vor dem Herstellen der Verbindung zur Landrohrleitung muß diese mit dem Fahrzeug elektrisch leitend verbunden werden. Diese Verbindung muß so hergestellt werden, daß Funkenbildung im Bereich der Ladung ausgeschlossen ist. Diese leitende Verbindung darf erst nach Lösung der Schlauchanschlüsse entfernt werden.

  1. Absatz 2,Das Laden und Löschen muß mit fest eingebauten Rohrleitungen des Fahrzeuges ausgeführt werden. Die Metallarmaturen der Verbindungsschläuche zur Landrohrleitung müssen so geerdet werden, daß eine elektrostatische Aufladung verhindert wird.
  2. Absatz 3,Die Lade- und Löschrohrleitungen dürfen nicht durch starre oder biegsame Rohrleitungen über die Kofferdämme hinaus nach vorne oder hinten verlängert werden.
  3. Absatz 4,Die in den Rohrleitungen zurückbleibende Flüssigkeit muß gefahrlos vollständig entfernt und in die Tanks im Schiff oder an Land zurückgeführt werden.

Schlagworte

Laderohrleitung

Gesetzesnummer

10012175

Dokumentnummer

NOR12153283

Alte Dokumentnummer

N9199224047J