Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Rohrleitungen
§ 50. (1) Vor dem Herstellen der Verbindung zur Landrohrleitung muß diese mit dem Fahrzeug elektrisch leitend verbunden werden. Diese Verbindung muß so hergestellt werden, daß Funkenbildung im Bereich der Ladung ausgeschlossen ist. Diese leitende Verbindung darf erst nach Lösung der Schlauchanschlüsse entfernt werden.Paragraph 50, (1) Vor dem Herstellen der Verbindung zur Landrohrleitung muß diese mit dem Fahrzeug elektrisch leitend verbunden werden. Diese Verbindung muß so hergestellt werden, daß Funkenbildung im Bereich der Ladung ausgeschlossen ist. Diese leitende Verbindung darf erst nach Lösung der Schlauchanschlüsse entfernt werden.
(2)Absatz 2,Das Laden und Löschen muß mit fest eingebauten Rohrleitungen des Fahrzeuges ausgeführt werden. Die Metallarmaturen der Verbindungsschläuche zur Landrohrleitung müssen so geerdet werden, daß eine elektrostatische Aufladung verhindert wird.
(3)Absatz 3,Die Lade- und Löschrohrleitungen dürfen nicht durch starre oder biegsame Rohrleitungen über die Kofferdämme hinaus nach vorne oder hinten verlängert werden.
(4)Absatz 4,Die in den Rohrleitungen zurückbleibende Flüssigkeit muß gefahrlos vollständig entfernt und in die Tanks im Schiff oder an Land zurückgeführt werden.
Schlagworte
Laderohrleitung
Dokumentnummer
NOR12153283
Alte Dokumentnummer
N9199224047J