Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Explosionsschutz
§ 51. (1) Die Verwendung von elektrischen Einrichtungen während des Ladens, Löschens oder Entgasens ist verboten.Paragraph 51, (1) Die Verwendung von elektrischen Einrichtungen während des Ladens, Löschens oder Entgasens ist verboten.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für:Absatz eins, gilt nicht für:
elektrische Einrichtungen für beschränkte Explosionsgefahr (§ 2 Abs. 1 Z 25), die außerhalb des Bereiches der Ladung liegen;elektrische Einrichtungen für beschränkte Explosionsgefahr (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25,), die außerhalb des Bereiches der Ladung liegen;
Beleuchtungsanlagen in den Wohnräumen, ausgenommen Schalter, die in der Nähe der Eingänge angeordnet sind;
Sprechfunkanlagen in Wohnräumen und im Steuerhaus;
elektrische Einrichtungen mit den Normen entsprechender Sicherheit (§ 2 Abs. 1 Z 20).elektrische Einrichtungen mit den Normen entsprechender Sicherheit (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20,).
Dokumentnummer
NOR12153284
Alte Dokumentnummer
N9199224048J