Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 785/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 785/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eich-Zulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 785/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Als Eichzeichen ist das Bundeswappen in nachstehender Ausführung anzuwenden:

  1. Absatz 2,Zusätzlich erhalten
    1. Ziffer eins
      das Eichzeichen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zu beiden Seiten des Bundeswappens einen sechsstrahligen Stern:

  1. Ziffer 2
    das Eichzeichen der Eichämter links und rechts vom Bundeswappen die Ordnungszahlen (x, y) des Eichamtes:

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die Ordnungszahlen festzulegen.

  1. Absatz 3,Aus technischen Gründen können in besonderen Fällen die in Absatz 2, angeführten zusätzlichen Bezeichnungen entfallen.
  2. Absatz 4,Als Jahreszeichen sind die drei letzten Ziffern der Jahreszahl anzuwenden.
  3. Absatz 5,Bei den Meßgeräten, die nach den Eichvorschriften als Präzisionsgeräte gelten, ist dem Eichstempel ein vierstrahliger Stern als Präzisionszeichen in nachstehender Ausführung beizufügen:

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

10012180

Dokumentnummer

NOR12153309

alte Dokumentnummer

N9199224190J