Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eich-Zulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 785/1992Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Als Eichzeichen ist das Bundeswappen in nachstehender Ausführung anzuwenden:

(2)Absatz 2,Zusätzlich erhalten
das Eichzeichen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zu beiden Seiten des Bundeswappens einen sechsstrahligen Stern:

das Eichzeichen der Eichämter links und rechts vom Bundeswappen die Ordnungszahlen (x, y) des Eichamtes:

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die Ordnungszahlen festzulegen.
(3)Absatz 3,Aus technischen Gründen können in besonderen Fällen die in Abs. 2 angeführten zusätzlichen Bezeichnungen entfallen.Aus technischen Gründen können in besonderen Fällen die in Absatz 2, angeführten zusätzlichen Bezeichnungen entfallen.
(4)Absatz 4,Als Jahreszeichen sind die drei letzten Ziffern der Jahreszahl anzuwenden.
(5)Absatz 5,Bei den Meßgeräten, die nach den Eichvorschriften als Präzisionsgeräte gelten, ist dem Eichstempel ein vierstrahliger Stern als Präzisionszeichen in nachstehender Ausführung beizufügen:

Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016
Dokumentnummer
NOR12153309
alte Dokumentnummer
N9199224190J