Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftfahrtsicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 824/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Sicherheitsabgabe, Abgabenschuldner
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Tritt ein Passagier auf Grund einer von einem Luftbeförderungsunternehmen erteilten Berechtigung von einem inländischen Zivilflugplatz einen Flug an, der nicht bloß stichprobenweisen Sicherheitskontrollen unterliegt (§ 2 Abs. 4), so ist dafür eine Sicherheitsabgabe zu entrichten.Tritt ein Passagier auf Grund einer von einem Luftbeförderungsunternehmen erteilten Berechtigung von einem inländischen Zivilflugplatz einen Flug an, der nicht bloß stichprobenweisen Sicherheitskontrollen unterliegt (Paragraph 2, Absatz 4,), so ist dafür eine Sicherheitsabgabe zu entrichten.
(2)Absatz 2,Die Sicherheitsabgabe ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO).Die Sicherheitsabgabe ist eine Abgabe im Sinne des Paragraph eins, der Bundesabgabenordnung (BAO).
(3)Absatz 3,Abgabenschuldner ist der Zivilflugplatzhalter.
Anmerkung
Art. 5 Z 4a der Novelle BGBl. I Nr. 136/2004 lautet: "In § 11 Abs. 1
wird das Klammerzitat "(2 Abs. 3)" durch das Klammerzitat "(2
Abs. 4)" ersetzt.", richtig wäre: "... das Klammerzitat "(§ 2
Abs. 3)" durch das Klammerzitat "(§ 2 Abs. 4)" ersetzt.".
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2011
Dokumentnummer
NOR40059331