Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftfahrtsicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 824/1992Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Ausnahmen von der Abgabenpflicht
§ 12. Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für Flüge bestimmter Personengruppen mit Verordnung Ausnahmen von der Abgabenpflicht nach § 11 vorsehen, wenn der Aufwand, den Flugplatzhalter und Luftbeförderungsunternehmen für die Ermittlung des Abgabentatbestandes zu erbringen hätten, außer Verhältnis zur Summe der für diese Flüge zu entrichtenden Abgaben stünde. Paragraph 12, Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für Flüge bestimmter Personengruppen mit Verordnung Ausnahmen von der Abgabenpflicht nach Paragraph 11, vorsehen, wenn der Aufwand, den Flugplatzhalter und Luftbeförderungsunternehmen für die Ermittlung des Abgabentatbestandes zu erbringen hätten, außer Verhältnis zur Summe der für diese Flüge zu entrichtenden Abgaben stünde.
Dokumentnummer
NOR12153331
Alte Dokumentnummer
N9199224450J