Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftfahrtsicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 824/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Zivilrechtliche Begleitbestimmungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Für jeden Passagier, der an einem inländischen Zivilflugplatz einen abgabenpflichtigen Flug beginnt, ist das Luftbeförderungsunternehmen verpflichtet, an den Zivilflugplatzhalter ein Entgelt in der Höhe des Sicherheitsbeitrags zu leisten. Dieses Entgelt ist auf dem Zivilrechtsweg einzufordern.
(2)Absatz 2,Das Luftbeförderungsunternehmen hat dem Zivilflugplatzhalter die von diesem zur Erfüllung seiner Dokumentationspflicht nach § 14 benötigten Auskünfte zu erteilen. Diese Leistung ist auf dem Zivilrechtsweg einzufordern.Das Luftbeförderungsunternehmen hat dem Zivilflugplatzhalter die von diesem zur Erfüllung seiner Dokumentationspflicht nach Paragraph 14, benötigten Auskünfte zu erteilen. Diese Leistung ist auf dem Zivilrechtsweg einzufordern.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2011
Dokumentnummer
NOR12154563
Alte Dokumentnummer
N9199332074J