Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftfahrtsicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 824/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19aParagraph 19 a
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Übergangsbestimmungen
§ 19a.Paragraph 19 a,
(1)Absatz eins,Soweit Sicherheitskontrollen auf Flughäfen gemäß § 4a durch beauftragte Unternehmen durchgeführt werden, gelangt § 4a erst nach Beendigung des nach § 4 bestehenden Vertragsverhältnisses zur Anwendung.Soweit Sicherheitskontrollen auf Flughäfen gemäß Paragraph 4 a, durch beauftragte Unternehmen durchgeführt werden, gelangt Paragraph 4 a, erst nach Beendigung des nach Paragraph 4, bestehenden Vertragsverhältnisses zur Anwendung.
(2)Absatz 2,§ 5 Abs. 1 Z 10 ist auf vor dem 1. Juli 2009 abgeschlossene Verträge gemäß § 4 nicht anzuwenden.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 10, ist auf vor dem 1. Juli 2009 abgeschlossene Verträge gemäß Paragraph 4, nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2011
Dokumentnummer
NOR40106174