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§ 2 LSG

Fassungen
01.05.1993 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 824/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.200631.12.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010
§ 201.01.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 201.05.199331.12.2004 BGBl. Nr. 824/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtsicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. Nr. 824/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 136/2004

Abkürzung

LSG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Sicherheitskontrollen

Paragraph 2, (1) Die Sicherheitsbehörden haben dafür zu sorgen, daß der vorbeugende Schutz (Paragraph eins,) durch die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen wollen. Die Durchsuchung der Kleidung ist von einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen.

  1. Absatz 2,Soweit der vorbeugende Schutz (Paragraph eins,) durch gelindere Mittel (zB durch den Einsatz von Röntgengeräten) ausreichend gewährleistet werden kann, hat sich die Sicherheitskontrolle darauf zu beschränken. Sie bedarf in diesem Fall nicht der Zustimmung des Betroffenen.
  2. Absatz 3,Der Sicherheitsdirektor ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Verordnung für einen bestimmten Zivilflugplatz oder für bestimmte Flüge von einem Zivilflugplatz die Sicherheitskontrollen auf Stichproben zu beschränken, soweit der vorbeugende Schutz nach Paragraph eins, damit ausreichend gewährleistet werden kann. Flüge sind entweder ihrer Art nach oder nach technischen Kriterien der eingesetzten Luftfahrzeuge zu bestimmen.

Gesetzesnummer

10012183

Dokumentnummer

NOR12153321

Alte Dokumentnummer

N9199224440J