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§ 3 LSG

Fassungen
01.07.2009 bis 31.12.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.07.200931.12.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010
§ 301.01.200530.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 301.05.199331.12.2004 BGBl. Nr. 824/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtsicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010

Abkürzung

LSG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Zutrittsbeschränkung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Zutritt eines Menschen zu einem Zivilluftfahrzeug oder zu einem nach Paragraph 2, genannten Sicherheitsbereich von seiner Bereitschaft abhängig zu machen, seine Kleidung und sein Gepäck nach Paragraph 2, kontrollieren zu lassen, und ihm im Falle seiner Weigerung den Zutritt zu untersagen.
  2. Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Zutritt zu einem Zivilluftfahrzeug oder zu einem nach Paragraph 2, genannten Sicherheitsbereich einem Menschen zu untersagen, der eine Waffe, Kriegsmaterial, Munition, Schieß- oder Sprengmittel oder einen anderen, durch Verordnung des Bundesministers für Inneres als besonders gefährlich bezeichneten Gegenstand mit sich führt oder in dessen aufgegebenem Gepäck sich ein solcher befindet, es sei denn, es handelt sich um
    1. Ziffer eins
      eine Person, die von der obersten Zivilluftfahrtbehörde des Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben an Bord des Luftfahrzeugs betraut worden ist,
    2. Ziffer 2
      ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten oder
    3. Ziffer 3
      eine Person, der vom Sicherheitsdirektor, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, eine schriftliche Ausnahmegenehmigung erteilt wurde; eine solche kann öffentlich Bediensteten in Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben oder dem Sicherheitspersonal des Flugplatzhalters oder einer Fluglinie, sofern diesen Personen nachweislich eine Aufgabe im Sicherheitsbereich zukommt, erteilt werden.
    In der genannten Verordnung hat der Bundesminister für Inneres auf die in der Anlage zur Verordnung (EG) Nr. 2320 aus 2002, angeführten Leitlinien für die Einstufung von verbotenen Gegenständen Bedacht zu nehmen und geeignete Stellen zu bezeichnen, an denen die Liste der verbotenen Gegenstände der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist.
  3. Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Zutrittsbeschränkung (Absatz eins, oder 2) nach Maßgabe des Paragraph 50, Absatz 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
  4. Absatz 4,Aus der Untersagung des Zutrittes (Absatz eins, oder 2) entsteht gegenüber dem Bund kein Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgeltes.

Schlagworte

Schießmittel

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2011

Gesetzesnummer

10012183

Dokumentnummer

NOR40106165