Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftfahrtsicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 824/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Inpflichtnahme eines Flugplatzhalters
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz eins,Bei Flughäfen mit einem jährlichen Passagieraufkommen von mindestens 2 Millionen abfliegenden Passagieren (§ 14) ist der Flugplatzhalter verpflichtet, für die Durchführung der erforderlichen Sicherheitskontrollen zu sorgen. Ihn treffen die in § 5 Abs. 1 Z 2 bis 10 genannten Pflichten. Eine gänzliche Weitergabe ist unzulässig; jedenfalls hat er zu gewährleisten, dass ihm notwendige Steuerungsmaßnahmen in Hinblick auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Sicherheitskontrolle ebenso vorbehalten bleiben, wie die Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 Z 10.Bei Flughäfen mit einem jährlichen Passagieraufkommen von mindestens 2 Millionen abfliegenden Passagieren (Paragraph 14,) ist der Flugplatzhalter verpflichtet, für die Durchführung der erforderlichen Sicherheitskontrollen zu sorgen. Ihn treffen die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 bis 10 genannten Pflichten. Eine gänzliche Weitergabe ist unzulässig; jedenfalls hat er zu gewährleisten, dass ihm notwendige Steuerungsmaßnahmen in Hinblick auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Sicherheitskontrolle ebenso vorbehalten bleiben, wie die Verpflichtung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 10,
(2)Absatz 2,Kommt ein Flugplatzhalter den ihm nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist von der BezirksverwaltungsbehördeKommt ein Flugplatzhalter den ihm nach Absatz eins, obliegenden Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
bei erstmaligem Zuwiderhandeln mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro,
im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 80 000 Euro
zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Für Leistungen gemäß Abs. 1 steht dem Flugplatzhalter pro abfliegendem Passagier ein angemessener Fixbetrag zu, der gewährleistet, dass die unbedingt notwendigen Aufwendungen des Flugplatzhalters auf Basis der nachvollziehbar von diesem offen zu legenden Selbstkosten abgedeckt werden, wobei sich die Aufwendungen an den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu orientieren haben. Der Fixbetrag ist vom Finanzamt Wien 1/23 unter Bedachtnahme auf einen gemeinsamen Vorschlag des Flugplatzhalters, des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres bis zum 30. September jeden zweiten Jahres für die folgenden zwei Kalenderjahre bescheidmäßig festzulegen. Die erstmalige Festlegung hat mit dem Übergang der Verpflichtung gemäß Abs. 1 zu erfolgen. Über Berufungen gegen diesen Bescheid entscheidet der Unabhängige Finanzsenat.Für Leistungen gemäß Absatz eins, steht dem Flugplatzhalter pro abfliegendem Passagier ein angemessener Fixbetrag zu, der gewährleistet, dass die unbedingt notwendigen Aufwendungen des Flugplatzhalters auf Basis der nachvollziehbar von diesem offen zu legenden Selbstkosten abgedeckt werden, wobei sich die Aufwendungen an den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu orientieren haben. Der Fixbetrag ist vom Finanzamt Wien 1/23 unter Bedachtnahme auf einen gemeinsamen Vorschlag des Flugplatzhalters, des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres bis zum 30. September jeden zweiten Jahres für die folgenden zwei Kalenderjahre bescheidmäßig festzulegen. Die erstmalige Festlegung hat mit dem Übergang der Verpflichtung gemäß Absatz eins, zu erfolgen. Über Berufungen gegen diesen Bescheid entscheidet der Unabhängige Finanzsenat.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2011
Dokumentnummer
NOR40106168