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§ 8 LSG

Fassungen
01.05.1993 bis 31.12.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.05.199331.12.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtsicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010

Abkürzung

LSG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

3. Abschnitt
Verpflichtungen des Flugplatzhalters

Anlagen und Geräte

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, jeweils entsprechend dem Stand der Technik und der internationalen Erfahrungen die zur Gewährleistung wirksamer Sicherheitskontrollen erforderlichen Anlagen und Geräte zur Verfügung zu stellen und in funktionsfähigem Zustand zu erhalten.
  2. Absatz 2,Kommt der Flugplatzhalter der in Absatz eins, normierten Verpflichtung nicht ohneweiters nach, so hat die Sicherheitsbehörde mit Bescheid festzustellen, welche Leistungen vom Flugplatzhalter zufolge der in Absatz eins, normierten Verpflichtung zu erbringen sind, und dem Flugplatzhalter die Erbringung dieser Leistungen aufzutragen.
  3. Absatz 3,Über Berufungen gegen Bescheide nach Absatz 2, entscheidet in letzter Instanz die Sicherheitsdirektion.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2011

Gesetzesnummer

10012183

Dokumentnummer

NOR12153327

Alte Dokumentnummer

N9199224446J