Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 826/1992Bundesgesetzblatt Nr. 826 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Gesellschaften (§§ 1 und 3)Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Gesellschaften (Paragraphen eins und 3)
Geldzuweisungen durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft nach Maßgabe des ASFINAG-Gesetzes BGBl. Nr. 591/1982 in seiner jeweils geltenden Fassung,Geldzuweisungen durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft nach Maßgabe des ASFINAG-Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982, in seiner jeweils geltenden Fassung, die nach Artikel VIII § 4 des ASFINAG-Gesetzes in der Fassung der ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 419/1991, überlassenen Benützungsentgelte.die nach Artikel römisch acht Paragraph 4, des ASFINAG-Gesetzes in der Fassung der ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1991,, überlassenen Benützungsentgelte.
(2)Absatz 2,Die Gesellschaften (§§ 1 und 3) sind berechtigt, nicht rückzahlbare Zuschüsse, die für die Zwecke des Baues und der Erhaltung der durch dieses Bundesgesetz betroffenen Bundesstraßen von wem immer gewährt werden, entgegenzunehmen.Die Gesellschaften (Paragraphen eins und 3) sind berechtigt, nicht rückzahlbare Zuschüsse, die für die Zwecke des Baues und der Erhaltung der durch dieses Bundesgesetz betroffenen Bundesstraßen von wem immer gewährt werden, entgegenzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12153353
alte Dokumentnummer
N9199224473J