Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 826/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2004Bundesgesetzblatt Nr. 826 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die nach § 3 geschaffene neue Gesellschaft führt den Namen Alpen Straßen Aktiengesellschaft und hat ihren Sitz in Innsbruck. Ihr Grundkapital beträgt 600 Millionen Schilling.Die nach Paragraph 3, geschaffene neue Gesellschaft führt den Namen Alpen Straßen Aktiengesellschaft und hat ihren Sitz in Innsbruck. Ihr Grundkapital beträgt 600 Millionen Schilling.
(2)Absatz 2,Aktien an der Alpen Straßen Aktiengesellschaft sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und den Ländern Tirol und Vorarlberg, in einem Verhältnis vorbehalten, der ihrem Anteil am zusammengelegten Grundkapital der in § 3 genannten Gesellschaften entspricht. § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß.Aktien an der Alpen Straßen Aktiengesellschaft sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und den Ländern Tirol und Vorarlberg, in einem Verhältnis vorbehalten, der ihrem Anteil am zusammengelegten Grundkapital der in Paragraph 3, genannten Gesellschaften entspricht. Paragraph 2, Absatz 3, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft gehen die Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer der verschmolzenen Gesellschaften mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Gesellschaft über.
(4)Absatz 4,Die Gesellschaft und die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft können unter Ausschluss der Abwicklung verschmolzen werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR40061709