Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 826/1992Bundesgesetzblatt Nr. 826 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Den Gesellschaften (§§ 1 und 3) ist die Einhebung des Benützungsentgeltes an künftigen Mautstrecken (Artikel IV § 9 und Artikel VIII § 1 des ASFINAG-Gesetzes in der Fassung der ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 419) zu übertragen. Den Gesellschaften (§§ 1 und 3) kann auch gemäß Artikel VIII § 4 der ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991 die Errichtung und Erhaltung einzelner Bundesstraßenstrecken übertragen und das von ihr einzuhebende Benützungsentgelt überlassen werden.Den Gesellschaften (Paragraphen eins und 3) ist die Einhebung des Benützungsentgeltes an künftigen Mautstrecken (Artikel römisch vier Paragraph 9 und Artikel römisch acht Paragraph eins, des ASFINAG-Gesetzes in der Fassung der ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 419) zu übertragen. Den Gesellschaften (Paragraphen eins und 3) kann auch gemäß Artikel römisch acht Paragraph 4, der ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991 die Errichtung und Erhaltung einzelner Bundesstraßenstrecken übertragen und das von ihr einzuhebende Benützungsentgelt überlassen werden.
(2)Absatz 2,Mit der Einhebung des Benützungsentgeltes (Abs. 1) wird den Gesellschaften (§§ 1 und 3) auch die bauliche und betriebliche Erhaltung im wirtschaftlich und betrieblich zweckmäßigen Umfang übertragen.Mit der Einhebung des Benützungsentgeltes (Absatz eins,) wird den Gesellschaften (Paragraphen eins und 3) auch die bauliche und betriebliche Erhaltung im wirtschaftlich und betrieblich zweckmäßigen Umfang übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12153349
alte Dokumentnummer
N9199224469J