Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 823/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Anhang IIIAnhang römisch drei
(zu Artikel 7)
ERKLÄRUNG DER DELEGATION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Die Ausführung der Infrastrukturarbeiten auf dem Gebiet der Gemeinschaft hängt davon ab, daß die betreffenden Mitgliedstaaten die Verpflichtung für die auf ihrem Gebiet anfallenden Arbeiten übernehmen.
Zur Durchführung von Artikel 7 ist folgendes vorgesehen:
Die Kommission unterbreitet im Ausschuß für Verkehrsinfrastruktur einen Entwurf für die zu ergreifenden Maßnahmen und prüft diese mit den betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Entscheidung des Rates vom 20.2.1978, Abl. Nr. L 54 vom 25.2.1978).
Die Gemeinschaft unterstützt diese Maßnahmen mit den Mitteln, die ihr namentlich im Rahmen der gemeinsamen Politik auf dem Gebiet Verkehrsinfrastruktur zur Verfügung stehen (siehe Verordnung des Rates vom 20.11.1990, Abl. Nr. L 326 vom 24.11.1990).
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12153385
Alte Dokumentnummer
N9199224588J