Rechtstracker.at

Anl. 5

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 823/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 501.01.199331.12.1994 BGBl. Nr. 823/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 823/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Anhang römisch fünf

(zu Artikel 8)

  1. Ziffer eins
    ANGEBOT DER ÖBB FÜR ZUSÄTZLICHE KAPAZITÄT IM GÜTERTRANSIT DURCH

ÖSTERREICH (in Zügen)

---------------------------------------------------------------------

                                            Zusätzliche

        Achse                           Kapazitäten/Tag für

                                          Transitgüterzüge

                                       (in beiden Richtungen)

---------------------------------------------------------------------

                                  sofort  kurzfr.  mittelfr.  langfr.

Brennerachse                     10 *1)  70          -       200 *5)

Tauernachse

Salzburg-Villach-Jesenice

oder Tarvisio                    10 *2)   4          40      -

Pyhrn *3)-Schober-Achse

Passau-(Salzburg)-Selzthal-

Graz- Spielfeld/Straß             4      11 *4)      22      60

  1. Ziffer 2
    MÖGLICHE KAPAZITÄTSSTEIGERUNGEN IN SENDUNGEN BZW. TONNEN

Sofort:

Österreich hat seit dem 1. Dezember 1989 28 zusätzliche Güter- und Kombiverkehrszüge im Brennertransit eingesetzt. In diesen und den bereits vorher eingesetzten Güter- und Kombiverkehrszügen gibt es noch so viele freie Kapazitäten, daß ca. 25% des Straßengütertransits schon heute von der Schiene übernommen werden könnten.

Kurzfristig:

Der gesamte kurzfristige Ausbau wird die Bahnkapazitäten im Transit durch Österreich mehr als verdoppeln. Ab 1994 steht damit - je nach eingesetzter Kombiverkehrstechnik - eine jährliche zusätzliche Kapazität von 1,1 bis 1,6 Millionen Sendungen oder mehr als 20 Millionen Gütertonnen pro Jahr im kombinierten Verkehr zur Verfügung.

Mittelfristig:

Bis 1996 wird durch den weiteren selektiven zweigleisigen Ausbau sowie sicherungstechnische und betriebstechnische Verbesserungen auf der Tauern- und Pyhrnachse diese Kapazität um weitere 700 000 bis 1,1 Millionen Sendungen pro Jahr erweitert.

Langfristig:

Bis zum Jahr 2000 wird der zweigleisige Ausbau auf der Pyhrn-Schober-Achse beendet sein. Ein Brennerbasistunnel zwischen 2005 und 2010 kann eine weitere Verdoppelung der Zugkapazitäten auf der Brennerroute bis zu 400 Zügen täglich sicher stellen. Ab dem Jahr 2010 kann sich damit die zusätzlich geschaffene Bahnkapazität im kombinierten Verkehr auf ein jährliches Gütervolumen je nach Kombiverkehrstechnik zwischen 50 und 80 Millionen Gütertonnen steigern.

Es ist zu verstehen unter:

sofort:         verfügbar innerhalb der laufenden Fahrplanperiode

kurzfristig:    verfügbar ab Ende 1994

mittelfristig:  verfügbar ab Ende 1996

langfristig:    verfügbar hinsichtlich der Pyhrn-Schober-Achse ab

                Ende 2000, hinsichtlich der Brenner-Achse ab Ende

                2010

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*1) 28 Züge schon durch das Maßnahmenprogramm „1. Dezember 1989“ realisiert.

*2) Davon 4 Züge unmittelbar verfügbar.

*3) Höhere Kapazitäten in den Zulaufstrecken, jedoch kurz- und mittelfristig geringe Kapazitätsreserven im Schoberpaßabschnitt.

*4) Könnte eventuell auf 26 Einheiten erhöht werden, jedoch keine Kapazitätsreserve auf der Bergstrecke über den Schoberpaß.

*5) Setzt die Errichtung des Brennerbasistunnels und einen Ausbau der Zulaufstrecken in den angrenzenden Nachbarstaaten voraus.

Schlagworte

Güterverkehrszug, Tauernachse

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10012185

Dokumentnummer

NOR12153387

Alte Dokumentnummer

N9199224590J