Rechtstracker.at

Anl. 7

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 823/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 701.01.199331.12.1994 BGBl. Nr. 823/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 823/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Anhang römisch sieben

(zu Artikel 13)

Gemeinsame Protokollerklärung zu Artikel 13

  1. Ziffer eins
    Die Europäische Gemeinschaft und Österreich nehmen mit Befriedigung zur Kenntnis, daß der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft beschlossen hat, die Höchstgrenzen für die Gas- und Lärmemissionen als C.O.P.-Werte bei Lastkraftwagen zu senken.
Ein Vergleich der vom EG-Ministerrat beschlossenen und von Österreich festgelegten zulässigen Höchstgrenzen als C.O.P.-Werte ist ein Beweis für die auf dem Gebiet der Harmonisierung unternommenen Anstrengungen.

   CO              HC            NOx             Partikel

   4,9 g/kWh       1,23 g/kWh    9,0 g/kWh       0,7 g/kWh ≤85 kW

<                                                0,4 g/kWh > 85 kW

Die Werte gelten ab 1. Oktober 1991 in Österreich und ab 1. Juli 1992 in der Gemeinschaft.
  1. Ziffer 2
    Die Europäische Gemeinschaft und Österreich werden sich bemühen, in einer zweiten Phase die zulässigen Emissionswerte als C.O.P.-Werte weiter zu senken, wobei sie sich auf den neuesten Stand der Technik im Bereich des umweltfreundlichen Automobils und der Zusammensetzung der Brennstoffe stützen. Diese zweite Phase wird ebenfalls im Zeichen der Harmonisierung stehen.
Der EG-Ministerrat hat beschlossen, ab 1. Oktober 1996 die folgenden Abgaswerte in der Europäischen Gemeinschaft einzuführen:

   CO              HC            NOx             Partikel

   4,0 g/kWh       1,1 g/kWh     7,0 g/kWh       0,3/0,15 g/kWh

Die Gemeinschaft und Österreich konsultieren sich gegenseitig, um diese zweite Phase vorzubereiten und spätestens bis zum 1. Januar 1994 die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere im Bereich der Grenzwerte für Partikelemissionen, zu harmonisieren.

  1. Ziffer 3
    Österreich nimmt den Kommissionsvorschlag vom 26. Juni 1991 zur Kenntnis, wonach bis spätestens 1. Oktober 1995 für neu zugelassene
LKW Höchstgrenzwerte für Lärmemissionen einzuführen sind:

Lärmemissionen:

Lastkraftwagen ≤150 kW: 78 dB

(ISO-Meßverfahren)

Lastkraftwagen > 150 kW: 80 dB

(an den Stadtverkehr angepaßte Meßverfahren)

Die Republik Österreich erklärt die Absicht, bis spätestens 1. Oktober 1995 für neu zugelassene Lastkraftwagen folgende

Höchstgrenzwerte für Lärmemissionen einzuführen:

Lärmemissionen:

Lastkraftwagen ≤150 kW: 78 dB

Lastkraftwagen > 150 kW: 80 dB

(ISO-Meßverfahren)

Schlagworte

Gasemission

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10012185

Dokumentnummer

NOR12153389

Alte Dokumentnummer

N9199224592J