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Art. 10

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 823/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1001.01.199331.12.1994 BGBl. Nr. 823/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 823/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 10

Festsetzung der Preise

  1. Absatz eins,Die Festsetzung der Preise für die Beförderung auf der Schiene bleibt den zuständigen Organen oder Unternehmen auf dem Gebiet der jeweiligen Vertragspartei vorbehalten. Diese achten darauf, daß die Tarife im kombinierten Verkehr mit jenen des Straßenverkehrs vergleichbar sind.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit darauf hin, daß Beihilfemaßnahmen einer Vertragspartei nicht durch die Maßnahmen der anderen Vertragspartei oder eines zuständigen Unternehmens auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei in ihren Auswirkungen auf dem Markt beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3,Zur Förderung des kombinierten Verkehrs durch die Alpen können die Vertragsparteien Beihilfen für die Infrastruktur für feste und bewegliche Umschlagseinrichtungen, für spezifisch im kombinierten Verkehr benutztes Material sowie Beihilfen zum Ausgleich der Kostenunterdeckung im Betrieb zulassen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10012185

Dokumentnummer

NOR12153367

Alte Dokumentnummer

N9199224570J