Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 823/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 11
Krisensituation
Im Falle einer schweren Störung des Transitverkehrs auf der Schiene, wie zum Beispiel im Falle einer Naturkatastrophe, treffen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien in Abstimmung, jede für ihr Gebiet, alle zweckdienlichen Maßnahmen, um im Rahmen des Möglichen diesen Verkehr abzuwickeln. Bestimmte empfindliche Transporte, wie verderbliche Lebensmittel, sind vorrangig zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12153368
Alte Dokumentnummer
N9199224571J