Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 823/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Teil III:
Straßenverkehr
Artikel 12
Gewichte und Abmessungen der Lastkraftwagen
(1)Absatz eins,Auf österreichischem Territorium dürfen in der Gemeinschaft zugelassene Lastkraftwagen, Sattelanhänger und Anhänger verkehren, die den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Normen der Gemeinschaft für die Abmessungen und die Gewichte der Antriebsachse entsprechen.
(2)Absatz 2,Bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern darf die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten 38 000 kg, im Vor- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39 000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42 000 kg nicht überschreiten.
Schlagworte
Vorlaufverkehr
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12153369
Alte Dokumentnummer
N9199224572J