Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 823/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 13
Emissionsvorschriften
(1)Absatz eins,Um die Umwelt besser zu schützen und um die Abgas-, Partikelsowie Lärmemissionen von Lastkraftwagen zu reduzieren, führen die Vertragsparteien Umweltnormen auf hohem Schutzniveau ein und stützen sich dabei auf die fortschrittlichste und wirtschaftlich vertretbare Technologie (Anhang VII).Um die Umwelt besser zu schützen und um die Abgas-, Partikelsowie Lärmemissionen von Lastkraftwagen zu reduzieren, führen die Vertragsparteien Umweltnormen auf hohem Schutzniveau ein und stützen sich dabei auf die fortschrittlichste und wirtschaftlich vertretbare Technologie (Anhang römisch sieben).
(2)Absatz 2,Während der Vorbereitung solcher Emissionsnormen beraten die Vertragsparteien regelmäßig und häufig.
(3)Absatz 3,Im Hinblick auf Emissionsnormen dürfen Lastkraftwagen, die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind, ungehindert auf dem Territorium der beiden Parteien verkehren. Straßenpolizeiliche Maßnahmen bleiben hiervon unberührt.
Schlagworte
Abgasemission, Partikelemission
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12153370
Alte Dokumentnummer
N9199224573J