Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 823/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1401.01.199331.12.1994 BGBl. Nr. 823/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 823/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 14

Kostenwahrheit

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien streben die stufenweise Einführung einer soweit wie möglich abgestimmten Lösung für die Belastung des Straßenverkehrs mit Abgaben an. In der ersten Phase zielt diese Lösung darauf ab, den Kraftfahrzeugen die Wegekosten anzulasten. In einer zweiten Phase sollen auch die externen Kosten, insbesondere die Umweltkosten, angelastet werden.
  2. Absatz 2,Bei der Ausarbeitung der entsprechenden Lösungen werden sich die Vertragsparteien regelmäßig konsultieren. Sie werden nach Möglichkeit dem Territorialitätsprinzip Rechnung tragen und die besonderen Kosten in der Alpenregion berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien werden gegebenenfalls Verhandlungen zum Abschluß eines Straßenverkehrsbesteuerungsabkommens aufnehmen. Dieses Abkommen ist im Rahmen der Ziele des Absatzes 1 insbesondere darauf gerichtet, den freien Fluß des grenzüberschreitenden Verkehrs sicherzustellen. Unterschiede im Straßensteuersystem der beiden Vertragsparteien abzubauen und Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des Straßenverkehrs und zwischen den Verkehrsträgern zu beseitigen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10012185

Dokumentnummer

NOR12153371

Alte Dokumentnummer

N9199224574J