Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 823/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 14
Kostenwahrheit
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien streben die stufenweise Einführung einer soweit wie möglich abgestimmten Lösung für die Belastung des Straßenverkehrs mit Abgaben an. In der ersten Phase zielt diese Lösung darauf ab, den Kraftfahrzeugen die Wegekosten anzulasten. In einer zweiten Phase sollen auch die externen Kosten, insbesondere die Umweltkosten, angelastet werden.
(2)Absatz 2,Bei der Ausarbeitung der entsprechenden Lösungen werden sich die Vertragsparteien regelmäßig konsultieren. Sie werden nach Möglichkeit dem Territorialitätsprinzip Rechnung tragen und die besonderen Kosten in der Alpenregion berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien werden gegebenenfalls Verhandlungen zum Abschluß eines Straßenverkehrsbesteuerungsabkommens aufnehmen. Dieses Abkommen ist im Rahmen der Ziele des Absatzes 1 insbesondere darauf gerichtet, den freien Fluß des grenzüberschreitenden Verkehrs sicherzustellen. Unterschiede im Straßensteuersystem der beiden Vertragsparteien abzubauen und Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des Straßenverkehrs und zwischen den Verkehrsträgern zu beseitigen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12153371
Alte Dokumentnummer
N9199224574J