Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 823/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 15
Reduktion der Umweltbelastungen
(Ökopunktesystem)
(1)Absatz eins,Um den unerläßlichen Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten, ergreifen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen zur Regulierung des Transitverkehrs durch Österreich.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, daß die von Lastkraftwagen im Transitverkehr durch Österreich erzeugten Abgase und der Lärm verringert werden sollen. Die Verringerung der Abgase und der Lärmemissionen soll durch die Reduzierung der NOx-Emissionen repräsentiert werden, weil diese Verminderung die Maßnahme ist, die den höchsten technischen Aufwand erfordert, wie es auch in den gesetzlichen Grenzwerten zum Ausdruck kommt. Es wird davon ausgegangen, daß die Absichten der Vertragsparteien zur Verminderung der Lärmemissionen der Nutzfahrzeuge, wie sie sich aus Anhang VII des Vertrags ergeben, verwirklicht werden. Sofern diese Absichten nicht wie vorgesehen verwirklicht werden, wird der Transitausschuß gemäß Artikel 21 Absatz 3 Ziffer 4 über die sich daraus ergebende Lage beraten.Die Vertragsparteien kommen überein, daß die von Lastkraftwagen im Transitverkehr durch Österreich erzeugten Abgase und der Lärm verringert werden sollen. Die Verringerung der Abgase und der Lärmemissionen soll durch die Reduzierung der NOx-Emissionen repräsentiert werden, weil diese Verminderung die Maßnahme ist, die den höchsten technischen Aufwand erfordert, wie es auch in den gesetzlichen Grenzwerten zum Ausdruck kommt. Es wird davon ausgegangen, daß die Absichten der Vertragsparteien zur Verminderung der Lärmemissionen der Nutzfahrzeuge, wie sie sich aus Anhang römisch sieben des Vertrags ergeben, verwirklicht werden. Sofern diese Absichten nicht wie vorgesehen verwirklicht werden, wird der Transitausschuß gemäß Artikel 21 Absatz 3 Ziffer 4 über die sich daraus ergebende Lage beraten.
(3)Absatz 3,Das gesamte NOx-Emissionsniveau, das von den in einer der Vertragsparteien zugelassenen Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen im Transit durch Österreich verursacht wird, soll, beginnend mit dem Jahr 1992, innerhalb von zwölf Jahren bis zum Ende des Jahres 2003 um 60% reduziert werden. Das Ausgangsniveau und die jährliche Senkung werden gemäß Absatz 4 und Absatz 5 ermittelt.
(4)Absatz 4,Der Ausgangswert errechnet sich durch Multiplikation
des für das Jahr 1991 bestimmten NOx-Ausstoßes in Gramm NOx/kWh der durchfahrenden Lastkraftwagen (als Wert wird der heute gesetzlich zugelassene C.O.P.-Wert von 15,8 g NOx/kWh vereinbart)
mit der Zahl der Transitfahrten im Jahre 1991. Die Schätzung der Gesamtzahl der Fahrten der in jeder der Vertragsparteien zugelassenen Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen, die im Transit im gewerblichen Verkehr im Werkverkehr oder leer durch Österreich fahren, wird gemeinsam erstellt.
Das Produkt ergibt die Gesamtzahl der Ökopunkte für das Jahr 1991.
(5)Absatz 5,1. Die Reduktion des Ausgangswertes der Gesamtzahl der Ökopunkte für die Jahre nach 1991 erfolgt entsprechend den Prozentangaben der Tabelle in Anhang VIII.1. Die Reduktion des Ausgangswertes der Gesamtzahl der Ökopunkte für die Jahre nach 1991 erfolgt entsprechend den Prozentangaben der Tabelle in Anhang römisch acht.
2. Sollte in einem der Jahre zwischen 1992 und 2003 die Zahl der Fahrten den für das Jahr 1991 gemäß Absatz 4 Ziffer 2 ermittelten Wert um mehr als 8% übersteigen, so ist die Zahl der für das nächste Jahr kalkulierten Ökopunkte entsprechend Anhang IX Absatz 4 zu vermindern.2. Sollte in einem der Jahre zwischen 1992 und 2003 die Zahl der Fahrten den für das Jahr 1991 gemäß Absatz 4 Ziffer 2 ermittelten Wert um mehr als 8% übersteigen, so ist die Zahl der für das nächste Jahr kalkulierten Ökopunkte entsprechend Anhang römisch neun Absatz 4 zu vermindern.
(6)Absatz 6,Die vereinbarte Reduktion der Höhe der NOx-Gesamtemission dieser Lastkraftwagen wird über ein Ökopunktesystem verwaltet. Innerhalb dieses Systems benötigt jeder LKW im Transitverkehr durch Österreich eine Ökopunkteanzahl, die dem Wert der NOx-Emissionen des jeweiligen LKW (zugelassen gemäß Conformity of Production (C.O.P.-Wert), abgeleitet von der Typengenehmigung) entspricht. Die Bemessung und Verwaltung dieser Punkte wird im Anhang IX festgelegt.Die vereinbarte Reduktion der Höhe der NOx-Gesamtemission dieser Lastkraftwagen wird über ein Ökopunktesystem verwaltet. Innerhalb dieses Systems benötigt jeder LKW im Transitverkehr durch Österreich eine Ökopunkteanzahl, die dem Wert der NOx-Emissionen des jeweiligen LKW (zugelassen gemäß Conformity of Production (C.O.P.-Wert), abgeleitet von der Typengenehmigung) entspricht. Die Bemessung und Verwaltung dieser Punkte wird im Anhang römisch neun festgelegt.
(7)Absatz 7,Die zuständigen österreichischen Behörden werden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die für den Anteil der Lastkraftwagen aus der Gemeinschaft am gesamten Transitverkehr durch Österreich notwendige Zahl an Ökopunktekarten für die Verwaltung des Punktesystems in Übereinstimmung mit Anhang IX zur Verfügung stellen.Die zuständigen österreichischen Behörden werden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die für den Anteil der Lastkraftwagen aus der Gemeinschaft am gesamten Transitverkehr durch Österreich notwendige Zahl an Ökopunktekarten für die Verwaltung des Punktesystems in Übereinstimmung mit Anhang römisch neun zur Verfügung stellen.
Diese Ökopunktekarten werden von der Gemeinschaft in eigener Zuständigkeit auf die Mitgliedstaaten verteilt.
(8)Absatz 8,Österreich wird für Lastkraftwagen, die in Österreich zugelassen sind, im Transitverkehr durch Österreich dasselbe Ökopunktesystem anwenden. Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäß.
(9)Absatz 9,Das Punktesystem wird möglichst einfach und unbürokratisch verwaltet. Zur Erreichung dieses Ziels werden die Vertragsparteien einander Amtshilfe leisten und Informationen austauschen. Der Transitausschuß wird regelmäßig weitere Möglichkeiten zur Verbesserung und Automatisierung des Systems prüfen.
(10)Absatz 10,Die grundlegenden Daten zur Berechnung des Ausgangswertes und des Prozentsatzes der Reduktion werden dem Transitausschuß zur Verfügung gestellt.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12153372
Alte Dokumentnummer
N9199224575J