Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 823/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 16
Verhältnis dieses Vertrags zu den bestehenden bilateralen
Straßengüterverkehrsabkommen
(1)Absatz eins,Die in den bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Österreich vorgesehenen Genehmigungen werden, soweit sie für Fahrten im Straßengütertransitverkehr durch Österreich verwendet wurden, durch die in Artikel 15 vorgesehene Ökopunktekarte ersetzt.
(2)Absatz 2,Im übrigen bleiben die in den bilateralen Abkommen vorgesehenen Genehmigungen und Vereinbarungen für den Marktzugang im bisherigen Umfang in Kraft, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen werden.
(3)Absatz 3,Der Transitausschuß stellt eine Übersicht über den am 21. Oktober 1991 gegebenen Stand der wechselseitig vereinbarten Marktzugangsrechte auf.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12153373
Alte Dokumentnummer
N9199224576J