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Art. 16

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 823/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1601.01.199331.12.1994 BGBl. Nr. 823/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 823/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 16
Verhältnis dieses Vertrags zu den bestehenden bilateralen

Straßengüterverkehrsabkommen

  1. Absatz eins,Die in den bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Österreich vorgesehenen Genehmigungen werden, soweit sie für Fahrten im Straßengütertransitverkehr durch Österreich verwendet wurden, durch die in Artikel 15 vorgesehene Ökopunktekarte ersetzt.
  2. Absatz 2,Im übrigen bleiben die in den bilateralen Abkommen vorgesehenen Genehmigungen und Vereinbarungen für den Marktzugang im bisherigen Umfang in Kraft, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen werden.
  3. Absatz 3,Der Transitausschuß stellt eine Übersicht über den am 21. Oktober 1991 gegebenen Stand der wechselseitig vereinbarten Marktzugangsrechte auf.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10012185

Dokumentnummer

NOR12153373

Alte Dokumentnummer

N9199224576J