(3)Absatz 3,1. Der Transitausschuß tritt zumindest einmal jährlich auf Initiative seines Präsidenten/seiner Präsidentin zusammen, um das allgemeine Funktionieren des Abkommens, insbesondere die fortschreitende Verwirklichung der in den Artikeln 6 bis 10 vorgesehenen Maßnahmen zu überprüfen.
Darüber hinaus legt der Transitausschuß alle drei Jahre einen Bericht über
die Auswirkungen des Straßengüterverkehrs auf die Umwelt und die Lebensqualität der Bevölkerung,
die Verringerung der Emissionen des Straßengüterverkehrs,
die Anlastung der Wegekosten und der externen Kosten,
die Kapazität und die Auslastung des kombinierten Verkehrs in Österreich und der Schweiz
vor und unterbreitet gegebenenfalls den Vertragsparteien Vorschläge.
Jede Vertragspartei kann beantragen, im Transitausschuß
Diskussionen über Gegenstand und Anwendung dieses Abkommens abzuhalten. In diesem Fall tritt der Transitausschuß unverzüglich zusammen und kann in Eilfällen die notwendigen Maßnahmen, die mit höchstens drei Monaten befristet sind, treffen.
Sollten sich gravierende Abweichungen von den in Artikel 15 und
in den Anhängen VIII und IX prognostizierten Werten ergeben, die auf Systemfehlern, wie zB unzutreffenden Annahmen, anderen technischen oder rechtlichen Entwicklungen beruhen oder durch die infolge der deutschen Einheit veränderten Außenhandelsbeziehungen oder unvorhersehbare praktische Auswirkungen des Punktesystems verursacht sind, so tritt der Transitausschuß zusammen. Er kann Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Abweichungen treffen, die mit höchstens drei Monaten befristet sind, oder den Vertragsparteien Vorschläge für das erforderliche Vorgehen unterbreiten, wobei aber an dem für das Jahr 2003 festgesetzten Ziel der Verringerung der Emissionsbelastungen festgehalten wird.in den Anhängen römisch acht und römisch neun prognostizierten Werten ergeben, die auf Systemfehlern, wie zB unzutreffenden Annahmen, anderen technischen oder rechtlichen Entwicklungen beruhen oder durch die infolge der deutschen Einheit veränderten Außenhandelsbeziehungen oder unvorhersehbare praktische Auswirkungen des Punktesystems verursacht sind, so tritt der Transitausschuß zusammen. Er kann Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Abweichungen treffen, die mit höchstens drei Monaten befristet sind, oder den Vertragsparteien Vorschläge für das erforderliche Vorgehen unterbreiten, wobei aber an dem für das Jahr 2003 festgesetzten Ziel der Verringerung der Emissionsbelastungen festgehalten wird.