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Art. 21

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 823/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2101.01.199331.12.1994 BGBl. Nr. 823/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 823/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 21

Transitausschuß

  1. Absatz eins,Es wird ein Transitausschuß eingerichtet, der für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich ist und der seine ordnungsgemäße Anwendung sicherstellen soll. Die für die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens notwendigen Informationen werden von den Vertragsparteien im Transitausschuß regelmäßig ausgetauscht.
  2. Absatz 2,1. Der Transitausschuß setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und Österreichs andererseits zusammen.
    1. Ziffer 2
      Die Beschlüsse des Transitausschusses werden im Einvernehmen zwischen den Delegationen der Vertragsparteien gefaßt.
    2. Ziffer 3
      Der Transitausschuß beschließt seine eigenen Verfahrensregeln.
    3. Ziffer 4
      Die Präsidentschaft des Transitausschusses wird abwechselnd von einer der Vertragsparteien ausgeübt.
    4. Ziffer 5
      Der Transitausschuß kann Arbeitsgruppen zur Erfüllung seiner Aufgaben einsetzen.
  3. Absatz 3,1. Der Transitausschuß tritt zumindest einmal jährlich auf Initiative seines Präsidenten/seiner Präsidentin zusammen, um das allgemeine Funktionieren des Abkommens, insbesondere die fortschreitende Verwirklichung der in den Artikeln 6 bis 10 vorgesehenen Maßnahmen zu überprüfen.
    1. Ziffer 2
      Darüber hinaus legt der Transitausschuß alle drei Jahre einen Bericht über
      1. Litera a
        die Auswirkungen des Straßengüterverkehrs auf die Umwelt und die Lebensqualität der Bevölkerung,
      2. Litera b
        die Verringerung der Emissionen des Straßengüterverkehrs,
      3. Litera c
        die Anlastung der Wegekosten und der externen Kosten,
      4. Litera d
        die Kapazität und die Auslastung des kombinierten Verkehrs in Österreich und der Schweiz
    vor und unterbreitet gegebenenfalls den Vertragsparteien Vorschläge.
    1. Ziffer 3
      Jede Vertragspartei kann beantragen, im Transitausschuß
    Diskussionen über Gegenstand und Anwendung dieses Abkommens abzuhalten. In diesem Fall tritt der Transitausschuß unverzüglich zusammen und kann in Eilfällen die notwendigen Maßnahmen, die mit höchstens drei Monaten befristet sind, treffen.
    1. Ziffer 4
      Sollten sich gravierende Abweichungen von den in Artikel 15 und
    in den Anhängen römisch acht und römisch neun prognostizierten Werten ergeben, die auf Systemfehlern, wie zB unzutreffenden Annahmen, anderen technischen oder rechtlichen Entwicklungen beruhen oder durch die infolge der deutschen Einheit veränderten Außenhandelsbeziehungen oder unvorhersehbare praktische Auswirkungen des Punktesystems verursacht sind, so tritt der Transitausschuß zusammen. Er kann Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Abweichungen treffen, die mit höchstens drei Monaten befristet sind, oder den Vertragsparteien Vorschläge für das erforderliche Vorgehen unterbreiten, wobei aber an dem für das Jahr 2003 festgesetzten Ziel der Verringerung der Emissionsbelastungen festgehalten wird.
  4. Absatz 4,Der Transitausschuß hat insbesondere folgende weitere Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Vorschläge für notwendige Erweiterungen des Anhangs römisch eins gemäß Artikel 5 Absatz 2;
    2. Ziffer 2
      Überwachung der fortschreitenden Verwirklichung der in Artikel 6 bis 10 vorgesehenen Maßnahmen;
    3. Ziffer 3
      die Aufgaben gemäß Artikel 15 Absatz 5 Ziffer 2 und Absatz 9;
    4. Ziffer 4
      Konsultationen über einseitige Maßnahmen gemäß Artikel 20;
    5. Ziffer 5
      Behandlung von Streitfällen gemäß Artikel 22.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10012185

Dokumentnummer

NOR12153378

Alte Dokumentnummer

N9199224581J