Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 823/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 24
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jede Fassung gleichermaßen verbindlich ist.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nach dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der notwendigen Verfahren notifiziert haben.
(4)Absatz 4,Der Zeitpunkt und die Modalitäten der Einführung des Ökopunktesystems (Artikel 15) im Jahr 1992 wird in einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12153381
Alte Dokumentnummer
N9199224584J