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Art. 3

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 823/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.01.199331.12.1994 BGBl. Nr. 823/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 823/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 3

Definitionen

Im Sinne dieses Abkommens gelten als

  1. Ziffer eins
    Transitverkehr: jeder Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet, bei dem der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen;
  2. Ziffer 2
    Straßengütertransitverkehr: jeder Transitverkehr, der mit Lastkraftwagen, die in einer der Vertragsparteien zugelassen sind, durchgeführt wird, unbeschadet ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind;
  3. Ziffer 3
    kombinierter Verkehr: jeder Verkehr von Lastkraftwagen oder Verladeeinheiten, der auf einem Teil der Strecke auf der Schiene und auf dem anfänglichen oder letzten Teil auf der Straße durchgeführt wird, wobei in keinem Fall das österreichische Hoheitsgebiet im Vor- oder Nachlauf ausschließlich auf der Straße transitiert werden darf;
  4. Ziffer 4
    Lastkraftwagen: jedes zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeuge;
  5. Ziffer 5
    Verladeeinheit: Container, Wechselbehälter, Sattelauflieger und Anhänger;
  6. Ziffer 6
    höchstes zulässiges Gesamtgewicht: das höchste Gewicht des stillstehenden, fahrbereiten Fahrzeugs samt der Ladung, dem Lenker und den beförderten Personen, das ein Fahrzeug nicht überschreiten darf;
  7. Ziffer 7
    Achslast: die Summe der bei stehendem Fahrzeug auf eine ebene Fahrbahn wirkenden Radlasten einer Achse oder zweier Achsen mit einem Radstand von höchstens einem Meter.

Schlagworte

Ausgangspunkt, Vorlauf

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10012185

Dokumentnummer

NOR12153360

Alte Dokumentnummer

N9199224563J