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Art. 4

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 823/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.01.199331.12.1994 BGBl. Nr. 823/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 823/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Teil II:

Eisenbahnverkehr und kombinierter Verkehr

Artikel 4

Prinzipien

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien sind übereingekommen, als wesentliches Mittel zur Lösung der insbesondere durch den Straßengüterverkehr durch die Alpen verursachten Probleme im Rahmen ihrer Zuständigkeit die notwendigen Maßnahmen zur Entwicklung und Förderung des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs zu ergreifen und untereinander zu koordinieren. Die Arbeiten zur Schaffung der notwendigen Infrastruktur und deren zeitliche Staffelung, die Entwicklung und Nutzung der Dienstleistungen sowie der Einsatz der Begleitmaßnahmen sind koordiniert und parallel durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die zu diesem Zweck in Artikel 6 bis 10 genannten Maßnahmen entsprechen hinsichtlich der Ziele und des Ergebnisses den Bestimmungen des Abkommens über den Transitverkehr über den Brenner vom 22. November 1989 zwischen dem Verkehrsminister der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich, betreffend den Bahntransport über den Brenner *1) sowie dem am 9. Mai 1990 zwischen dem Bundesverkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland, dem Verkehrsminister der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich getroffenen Abkommen zur Verbesserung des Bahntransports über die Alpen *2). Diese Abkommen sind wesentlich für die Ordnung des Transitverkehrs über österreichisches Hoheitsgebiet. Die Vertragsparteien werden daher bestrebt sein, die Durchführung der in diesen Abkommen enthaltenen Maßnahmen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen.

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 723 aus 1990,

*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 724 aus 1990,

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10012185

Dokumentnummer

NOR12153361

Alte Dokumentnummer

N9199224564J