Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 823/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 5
Achsen
(1)Absatz eins,Um das in Artikel 4 angestrebte Ziel zu erreichen, erarbeiten die Vertragsparteien ein Netz für den kombinierten Verkehr und den alpenquerenden Eisenbahnverkehr auf den in Anhang I festgelegten Achsen.Um das in Artikel 4 angestrebte Ziel zu erreichen, erarbeiten die Vertragsparteien ein Netz für den kombinierten Verkehr und den alpenquerenden Eisenbahnverkehr auf den in Anhang römisch eins festgelegten Achsen.
(2)Absatz 2,Ändern sich die technischen, wirtschaftlichen oder ökologischen Rahmenbedingungen des Transitverkehrs, so daß eine Festlegung zusätzlicher Eisenbahnachsen notwendig wird, so hat der in Artikel 21 genannte Transitausschuß unverzüglich den Vertragsparteien die notwendigen Änderungen des Anhangs I vorzuschlagen. Die Vertragsparteien werden gegebenenfalls Verhandlungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten und den Eisenbahnen aufnehmen.Ändern sich die technischen, wirtschaftlichen oder ökologischen Rahmenbedingungen des Transitverkehrs, so daß eine Festlegung zusätzlicher Eisenbahnachsen notwendig wird, so hat der in Artikel 21 genannte Transitausschuß unverzüglich den Vertragsparteien die notwendigen Änderungen des Anhangs römisch eins vorzuschlagen. Die Vertragsparteien werden gegebenenfalls Verhandlungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten und den Eisenbahnen aufnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12153362
Alte Dokumentnummer
N9199224565J