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Art. 5

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 823/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.01.199331.12.1994 BGBl. Nr. 823/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 823/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 5

Achsen

  1. Absatz eins,Um das in Artikel 4 angestrebte Ziel zu erreichen, erarbeiten die Vertragsparteien ein Netz für den kombinierten Verkehr und den alpenquerenden Eisenbahnverkehr auf den in Anhang römisch eins festgelegten Achsen.
  2. Absatz 2,Ändern sich die technischen, wirtschaftlichen oder ökologischen Rahmenbedingungen des Transitverkehrs, so daß eine Festlegung zusätzlicher Eisenbahnachsen notwendig wird, so hat der in Artikel 21 genannte Transitausschuß unverzüglich den Vertragsparteien die notwendigen Änderungen des Anhangs römisch eins vorzuschlagen. Die Vertragsparteien werden gegebenenfalls Verhandlungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten und den Eisenbahnen aufnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10012185

Dokumentnummer

NOR12153362

Alte Dokumentnummer

N9199224565J