Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 823/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 8
Kapazitäten
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und Zuständigkeiten und in Übereinstimmung mit den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Abkommen auf die rasche Schaffung und im Rahmen des betriebstechnisch Möglichen auf die Nutzung der im Anhang V genannten Bahnkapazitäten hinzuwirken.Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und Zuständigkeiten und in Übereinstimmung mit den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Abkommen auf die rasche Schaffung und im Rahmen des betriebstechnisch Möglichen auf die Nutzung der im Anhang römisch fünf genannten Bahnkapazitäten hinzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12153365
Alte Dokumentnummer
N9199224568J