Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 823/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 901.01.199331.12.1994 BGBl. Nr. 823/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 823/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 9

Begleitmaßnahmen

  1. Absatz eins,Zur Förderung des Schienen- und des kombinierten Verkehrs werden die Vertragsparteien mit Vorrang und nach Möglichkeit in einem konzertierten Vorgehen nachstehende Ziele verfolgen:
    1. Ziffer eins
      Einsatz des kombinierten Verkehrs für die gesamte Wegstrecke und für große Entfernungen;
    2. Ziffer 2
      Verwendung von Wechselbehältern und Containern sowie allgemein Förderung der modernen Techniken des unbegleiteten Verkehrs;
    3. Ziffer 3
      Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des kombinierten Verkehrs im Vergleich zum Straßenverkehr;
    4. Ziffer 4
      Vereinheitlichung des Gewichts, der Abmessungen und der technischen Eigenschaften der für den kombinierten Verkehr bestimmten Ausrüstungen, um insbesondere die notwendige Übereinstimmung mit den Tunnelprofilen zu gewährleisten;
    5. Ziffer 5
      Erleichterung des Zugangs zu dem nächstmöglichen, technisch geeigneten Terminal, insbesondere Aufhebung der Bewilligungspflicht für den Vor- und Nachlaufverkehr im kombinierten Verkehr auf Basis der Gegenseitigkeit;
    6. Ziffer 6
      Schaffung von Haftungsbestimmungen für den kombinierten Verkehr, die mit denen anderer Verkehrsträger vergleichbar sind;
    7. Ziffer 7
      Verlagerung des Transports gefährlicher Güter auf die Schiene, soweit die Sicherheit dadurch erhöht wird;
    8. Ziffer 8
      Verbesserung der Bestimmungen des ADR und des RID im Hinblick auf den kombinierten Verkehr;
    9. Ziffer 9
      Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für den Nutzlastausgleich beim kombinierten Verkehr.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien werden sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei den Eisenbahnen und den anderen zuständigen Stellen dafür verwenden, daß sie
    1. Ziffer eins
      komplette Züge zusammenstellen;
    2. Ziffer 2
      die Zuverlässigkeit der Beförderung verbessern und die Beförderungszeiten verkürzen. Es handelt sich vor allem darum:

2.1. die Haltezeiten vor allem an den Grenzen zu verkürzen;

2.2. den Takt der Zugfolgen zu erhöhen und an die Bedürfnisse der Kunden anzupassen;

2.3. die Produktivität in den Terminals auch durch bautechnische und organisatorische Ablaufoptimierung zu verbessern und die Wartezeiten zu verkürzen; Kontrollen und Formalitäten beim Grenzübertritt im Eisenbahnverkehr oder in den Terminals für den kombinierten Verkehr dürfen nicht über jene hinausgehen, die beim Straßenverkehr angewendet werden; Zollabfertigung und Kontrollen sollen nicht länger als eine Stunde dauern;

2.4. die administrativen Kontrollen (Zoll-, Finanz-, Veterinär- und phytosanitäre Kontrollen) in die Terminals oder auf den Abgangs- oder Zielort der Sendung zu verlagern;

  1. Ziffer 3
    eine ausreichende Menge rollenden Materials (Waggons und Lokomotiven) koordiniert beschaffen und finanzieren, um der Ausweitung der Eisenbahnkapazitäten Rechnung zu tragen;
  2. Ziffer 4
    sich um Zusatzleistungen in den Terminals (Verpackung der Güter, Reparatur des Kombiverkehrsequipments, Kühlung, Beladung usw.) und Sozialleistungen bemühen;
  3. Ziffer 5
    garantierte Transportzeiten anbieten;
  4. Ziffer 6
    neue Verbindungen anbieten;
  5. Ziffer 7
    das System der verkürzten Aufenthalte an den Grenzen auf die
    größtmögliche Zahl der Güterzüge ausweiten und die Vertrauenswagenübernahme generalisieren, insbesondere für Züge des kombinierten Verkehrs;
  6. Ziffer 8
    den Informationsfluß verbessern, und zwar

8.1. im Bereich der Wagendisposition, um die Umlaufzeiten der Wagen zu beschleunigen und die Verwendungszyklen zu optimieren;

8.2. für den Kunden, um den Standort der Sendungen und die Ankunftszeit genau bestimmen zu können (international kompatibles elektronisches Datenaustauschsystem, das auch der Kunde benützen kann).

Schlagworte

Schienenverkehr, Vorlaufverkehr, Zollkontrolle, Finanzkontrolle,
Veterinärkontrolle, Abgangsort

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10012185

Dokumentnummer

NOR12153366

Alte Dokumentnummer

N9199224569J