Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Moldau)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 687/1993Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 15
Beistellung von Statistiken
(1)Absatz eins,Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen regelmäßige oder sonstige Unterlagen oder Statistiken übermitteln.
(2)Absatz 2,Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von dem bzw. den Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunfts- und Zielpunkte erforderlich sind.
Schlagworte
Herkunftspunkt
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Dokumentnummer
NOR12153451
Alte Dokumentnummer
N9199312976A