Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 193 Faschina Straße im Bereich der Gemeinde Nüziders
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 193 Faschina Straße wird im Bereich der Gemeinde Nüziders wie folgt bestimmt:
Die B 193 Faschina Straße wird von km 0,00 (neu) bis km 2,06 (alt)/km 1,474 (neu) auf die bestehende und zwischenzeitlich ausgebaute Gemeindestraße Kuhbrückweg umgelegt.
Gleichzeitig wird der durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene Straßenteil von km 0,00 (alt) bis km 2,06 (alt) als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des umgelegten sowie des aufgelassenen Straßenabschnittes aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Nüziders aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BS-9045 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.