Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
20.01.1993 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 43/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 120.01.199331.12.2018 BGBl. Nr. 43/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 193 Faschina Straße im Bereich der Gemeinde Nüziders

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

20.01.1993BGBl. Nr. 43/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 193 Faschina Straße wird im Bereich der Gemeinde Nüziders wie folgt bestimmt:

Die B 193 Faschina Straße wird von km 0,00 (neu) bis km 2,06 (alt)/km 1,474 (neu) auf die bestehende und zwischenzeitlich ausgebaute Gemeindestraße Kuhbrückweg umgelegt.

Gleichzeitig wird der durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene Straßenteil von km 0,00 (alt) bis km 2,06 (alt) als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf des umgelegten sowie des aufgelassenen Straßenabschnittes aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Nüziders aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BS-9045 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Gesetzesnummer

10012189

Dokumentnummer

NOR12153458

Alte Dokumentnummer

N9199315369L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/43/A1/NOR12153458